|
Jäger nennen drei Hauptgründe, den Wolf ins Jagdrecht zu übernehmen: die Wolfspo-pulation soll kontrolliert (sprich bejagt), und verhaltensauffällige Wölfe („Problemwölfe“) sollen unbürokratisch eliminiert werden können; und der Wolf soll in den Genuss der Hegeverpflichtung kommen, die im Jagdgesetz festgeschrieben ist. Wie steht’s mit diesen Argumenten?
Zunächst müssen einige Missverständnisse geklärt werden. Das erste: Eine Tierart könne nur entweder dem Jagdrecht oder dem Naturschutzrecht unterstellt sein. Das ist falsch: Alle Wirbeltierarten unterliegen dem Naturschutzgesetz, allerdings unterscheidet es verschiedene Gefährdungs- und Schutzkategorien. Das Jagdgesetz enthält einen Katalog der sog. „jagdbaren“ Arten, das sind jene, die zusätzlich dem Jagdrecht unter-liegen. Dort finden wir z. B. Luchs, Elch und Wisent, aber nicht Wolf oder Biber. Der Katalog ist in seiner Zusammensetzung widersprüchlich, aber das ist aus seiner histori-schen Entwicklung erklärbar, die viel weiter zurück reicht als das Naturschutzgesetz. Für die Diskussion um den Wolf ist die Gruppe der nach dem Naturschutzgesetz „be-sonders und streng geschützten“ Arten von Bedeutung. Dort finden sich sowohl der Wolf als auch der Luchs.
Das zweite Missverständnis: „Jagdbar“ bedeute, dass die Art bejagt werden könne. Viele jagdbare Arten haben aber gar keine Jagdzeit, d. h. sie sind von der Bejagung völlig zu verschonen – z. B. Luchs, Fischotter, Greifvögel, Raufußhühner oder Elch. Andere Arten (z. B. Rehe, Rotwild) haben eine Jagdzeit und eine Schonzeit; während letzterer dürfen sie nicht erlegt werden.
Welche Folgen hätte es nun für die Wölfe und für die Jäger, wenn der Wolf dem Jagd-recht unterstellt würde?
Seinen Status im Naturschutzrecht würde er natürlich beibehalten. Die Wolfspopulation könnte nicht bejagt werden. Denn die Population ist noch viel zu klein, um nachhaltige Eingriffe zu verkraften, ihr Wachstum liegt nur bei der Hälfte ihres biologischen Potenti-als (es fehlen etwa 40 herangewachsene Jungwölfe), und es gibt noch viel Lebens-raum, der von den Wölfen besiedelt werden könnte. Eine Bejagung würde die ohnehin zögerliche Etablierung der Population verzögern, vielleicht sogar zum Erliegen bringen.
Eine Eliminierung verhaltensauffälliger Wölfe durch die Jagd scheidet aus. Das ist eine viel zu anspruchsvolle Angelegenheit, als dass sie im Wege der Jagd erledigt werden kann. Die meisten Jäger unterschätzen die Fehler, die man dabei machen kann, ange-fangen beim falschen Wolf (inklusive Hund), den man erschießt, bis zum Sturm der gesellschaftlichen Entrüstung, den man mit einem Fehler entfachen kann. Bleibt die Verpflichtung zur Hege – aber wie will der Jäger den Wolf hegen? Wenn ü-berhaupt, geht das nur über den Verzicht auf einen Teil der Schalenwildstrecke, die der Jäger selber machen will. Das aber würde dem Hegeverständnis völlig widersprechen.
Eine Übernahme des Wolfes ins Jagdrecht würde an der gegenwärtigen Situation de facto also nichts ändern. Von Befürwortern wird dennoch ins Feld geführt, das Jagdge-setz biete einen besseren Schutz für Wölfe, weil Verstöße strenger geahndet würden und weil es das Eigentum des Jagdberechtigten besonders schütze. Das sind zwei weitere Missverständnisse. Erstens sehen sowohl Jagdgesetz wie Naturschutzgesetz genau die gleiche Höchststrafe für illegale Tötungen von Luchs (jagdbar, aber ohne festgesetzte Jagdzeit) oder Wolf (nicht jagdbar) vor – nämlich fünf Jahre Freiheitsent-zug. Zweitens kommt der Schutz des Eigentums nicht zum Tragen, weil anzunehmen ist, dass illegale Tötungen so gut wie ausschließlich von Jagdausübungsberechtigten im eigenen Revier verübt werden, die ihr Eigentum also nicht beeinträchtigen können (anders als ein „Wilderer“, der ein fremdes Jagdrevier aufsucht und dort Beute macht).
Manche Jäger spekulieren vielleicht auch darauf, dass ein versehentlicher oder fahrläs-siger Abschuss eines Wolfes nicht so streng geahndet würde, wenn der Wolf im Jagd-recht wäre, weil das „nur“ ein Schonzeitvergehen wäre. Das ist schon wieder ein Irrtum: Zwar ist es richtig, dass ein Verstoß gegen Schonzeitbestimmungen (z. B. der Ab-schuss eines Rehbocks nach dem 15. Oktober: vorher Jagdzeit, danach Schonzeit) nur eine Ordnungswidrigkeit wäre, die von der Unteren Jagdbehörde mit einem Bußgeld (maximal 5.000 Euro – immerhin!) geahndet werden könnte. Aber der Abschuss eines Tieres, für das im Jagdgesetz gar keine Jagdzeit festgesetzt ist (Luchs!), ist keine Ord-nungswidrigkeit, sondern eine Straftat, Höchststrafe fünf Jahre Freiheitsentzug.
Richtig ist allerdings, dass der Jagdausübungsberechtigte ein tot aufgefundenes (oder rechtmäßig getötetes) Tier (z. B. einen Luchs) auch dann behalten darf, wenn es nach dem Naturschutzgesetz geschützt ist, das eine Inbesitznahme geschützter Tiere nicht erlaubt. Dies ist so ziemlich der einzige Nachteil, den der Jäger davon hat, dass der Wolf nur dem Naturschutzrecht und nicht gleichzeitig dem Jagdrecht unterliegt. Für den Wolf jedoch ist es egal.
Unter welchen Umständen darf ein Jäger einen verletzten Wolf töten? Für solche Fälle ist nicht das Jagd- oder das Naturschutzrecht relevant, sondern das Tierschutzgesetz. „Ein Wirbeltier töten darf nur, wer die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat“, heißt es in § 4. Offensichtlich geht das TierSchG davon aus, dass ein Jäger dar-über verfügt; denn im Zuge weidgerechter Jagdausübung ist ihm die Tötung eines Wild-tieres erlaubt. Im Analogieschluss darf gefolgert werden, dass diese „notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten“ des Jägers generell gegenüber Wildtieren gegeben sind, egal ob sie dem Naturschutzrecht unterstellt sind oder nicht. Allerdings wird das Gericht bei der Tötung eines verletzten Wolfes sehr strenge Maßstäbe anlegen, anders als bei einem Reh. Wer einem Wolf den „Gnadenschuss“ setzt, muss sicher sein, dass das Tier auch von einem Tierarzt eingeschläfert worden wäre.
Die gegenwärtige Rechtslage schützt also die lt. Naturschutzgesetz „besonders und streng geschützten“ Arten sehr gut, auch dann, wenn sie zusätzlich dem Jagdrecht unterliegen. Diese Rechtslage ist aber für viele recht unübersichtlich, eine Bereinigung wäre gut, etwa in diesem Sinne: Arten, die eine Bejagung vertragen oder der Kontrolle bedürfen, ins Jagdrecht. Die anderen ins Naturschutzrecht. In unserem Fall hieße das: Der Wolf bleibt im Naturschutzrecht, wo er ist. Der Luchs schließt sich ihm an und ver-lässt das Jagdrecht. Wenn sich die Populationen so entwickeln, dass sie bejagt werden können oder sollen – rein ins Jagdrecht. Die FFH-Richtlinie erlaubt jagdliche Eingriffe, allerdings unter strengen Auflagen (z. B. intensives Monitoring), damit der „günstige Erhaltungszustand“ der jeweiligen Population gewahrt bleibt. Das Jagdgesetz mit Ab-schussplanung, Quotenregelung, Jagd- und Schonzeiten reicht dazu nicht aus. Es ist auf lokale, bestenfalls regionale Populationen ausgerichtet, lässt aber die komplizierten Ansprüche von großräumig in geringer Dichte lebenden Tieren außer Acht, und es bie-tet nicht genügend Gewähr, dass Populationen nicht in einen kritischen Zustand gera-ten. Der Rothirsch, Jägers liebstes Kind, bietet für diese Defizite ein bedenkenswertes Beispiel. Derzeit wäre die Überführung des Wolfes ins Jagdrecht jedenfalls ein völlig falsches Signal – wegen der Symbolkraft, die dahinter steckt, und auch wegen der Rechtsunsi-cherheit, auf die sich jemand berufen könnte, der einen Wolf irrtümlich erlegt.
|